Schulordnung

Schulordnung der Kreismusikschule Cochem-Zell vom 16.12.1992, zuletzt geändert am 18.12.2012, in der Fassung vom 05.12.2016

 

 

Aufgrund § 6 Abs. 1 der Satzung über die Einrichtung und den Betrieb einer Musikschule des Landkreises Cochem-Zell vom 25. November 1980 wird folgende Schulordnung erlassen:

 

§ 1

Aufgaben

 

Die Musikschule ist eine Bildungseinrichtung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Sie dient einer möglichst früh einsetzenden, umfassenden musikalischen Ausbildung. Die Heranbildung des Nachwuchses für das Laien- und Liebhabermusizieren, die musikalische Weiterbildung von Erwachsenen im Instrumental- und Ergänzungsfachunterricht, die Begabtenauslese und –förderung sowie die vorberufliche  Fachausbildung sind ihre Aufgabe. Zur Durchführung dieser Aufgabe dienen das Curriculum „Musikalische Früherziehung“ und die Lehrpläne des Verbandes Deutscher Musikschulen für musikalische Grundausbildung, Instrumental- und Ergänzungsfächer.

 

§ 2

Aufbau

 

(1) Die Ausbildung erfolgt in Anlehnung an den Strukturplan der Musikschulen in folgenden Stufen

 

1.1 Grundstufe

a) Musikgarten in Eltern-Kind-Gruppen

Aufnahmealter: ca. 2 Jahre

b) musikalische Früherziehung Gruppen

Aufnahmealter: ca. 4 Jahre

c) Vorinstrumentalunterricht in Gruppen

Aufnahmealter: ca. 6 – 7 Jahre

Die Mindestgröße einer Gruppe in der Grundstufe beträgt 5 Kinder.

 

1.2 Unterstufe

Instrumentaler Gruppen- und Einzelunterricht, ergänzt durch Musiklehre, Sing- und Spielkurse

Aufnahmealter: ca. 6 – 7 Jahre (nach absolvierter Früherziehung und / oder Vorinstrumentalunterricht).

 

1.3 Mittelstufe

Instrumentaler Gruppen- und Einzelunterricht, ergänzt durch Spielkreise, Chor, Orchester, Kammermusik, Musiklehre, Gehörbildung, Rhythmik usw.

Aufnahmealter: ca. 10 Jahre

 

1.4 Oberstufe

Instrumentaler Einzelunterricht, ergänzt durch Spielkreise, Chor, Orchester, Kammermusik sowie andere musikalische Kurse

Aufnahmealter: ca. 15 Jahre

 

(2) Unter-, Mittel- und Oberstufe sind Leistungsstufen, gemessen an den Forderungen der Lehrpläne des Verbandes Deutscher Musikschulen.

 

(3) Die Angabe des Aufnahmealters will nur einen Anhaltspunkt geben. Entscheidend für die Aufnahme sind Eignung und Leistung.

 

§ 3

Unterrichtszeiten

 

(1) Das Schuljahr der Musikschule beginnt am 01. September und endet am 31. August des darauffolgenden Jahres. Das 2. Schulhalbjahr beginnt am 01. März.

 

(2) Die Ferien- und Feiertagsordnung der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen in Rheinland-Pfalz gilt auch für die Musikschule.

(3) Der Unterricht wird montags bis freitags (in Ausnahmefällen auch samstags) überwiegend in den Nachmittagsstunden erteilt; für Berufstätige auch abends.

 

§ 4

Unterrichtsstätten

 

(1) Zur Vermeidung weiter und verkehrsgefährdeter Anmarsch- bzw. Anfahrtswege sind Zweigstellen mit Unterrichtsräumen in verschiedenen Orten des Kreises eingerichtet.

 

(2) Nach Möglichkeit werden die Wünsche um Unterrichtung in einer bestimmten Unterrichtsstätte erfüllt, jedoch kann ein Anspruch darauf nicht erhoben werden.

 

§ 5

Aufnahme

 

(1) Anmeldungen an die Kreismusikschule können jederzeit erfolgen. Sie sind auf einem entsprechenden Vordruck schriftlich durchzuführen. Bei minderjährigen Teilnehmern ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Anmeldungen werden erst durch die Bestätigung der Musikschule rechtswirksam. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

 

(2) Der Hauptaufnahmetermin der Kreismusikschule ist zum Schuljahresbeginn. Nach Absprache mit der Verwaltung der Musikschule kann eine Aufnahme auch während des Schuljahres erfolgen.

 

(3) An- und Ummeldungen sind mittels Vordruck schriftlich bei der Verwaltung der Kreismusikschule Cochem-Zell einzureichen. Die An- und Ummeldung ist während des laufenden Schuljahres möglich.

 

(4) Der Schüler erhält eine Aufnahmebestätigung mit den notwendigen Mitteilungen über den Unterricht und die Zahlungsaufforderung über Unterrichtsentgelte.

 

(5) Mit Erhalt der An- oder Abmeldebestätigung wird die Schulordnung als verbindlich anerkannt.

 

(6) Der Unterrichtsvertrag gilt als zustande gekommen, sobald die erste Unterrichtseinheit durch die Kreismusikschule erteilt wurde.

 

§ 6

Abmeldung

 

(1) Die Abmeldung eines Schülers vom Unterricht kann grundsätzlich nur zum Ende des Schuljahres bzw. des Schulhalbjahres erfolgen. Sie muss spätestens 6 Wochen vor Ablauf des Schuljahres bzw. Schulhalbjahres schriftlich bei der Verwaltung der Kreismusikschule Cochem-Zell vorliegen.

 

(2) Abmeldungen während des laufenden Schuljahres können nur in besonders begründeten Ausnahmefällen (z. B. Wegzug oder längere Krankheit) berücksichtigt werden und sind schriftlich bei der Verwaltung der Musikschule zu beantragen. Die Unterrichtsentgelte sind in diesem Fall bis zum Ende des letzten Unterrichtsmonats, bei verspätet eingegangenen Abmeldungen aber bis zum Ende des Monats, in dem die Abmeldung in der Verwaltung der Musikschule eingeht, zu entrichten.

 

(3) Lehrkräfte können sowohl An- als auch Abmeldungen mit verbindlicher Wirkung nicht entgegen nehmen.

 

(4) Bei zeitlich begrenzten Ausbildungsfächern (musikalische Früherziehung, musikalische Grundausbildung usw.) ist eine schriftliche Abmeldung zum Ende der vorgesehenen Laufzeit nicht notwendig.

 

§ 7

Probezeit

 

(1) In der Grundstufe und in den Instrumentalfächern gilt das erste Schulhalbjahr in dem erstmals belegten Fach als Probezeit. Am Ende dieser Probezeit findet eine Elternberatung statt. Eine eventuelle Beendigung des Unterrichts nach Ablauf der Probezeit muss der Verwaltung der Kreismusikschule schriftlich durch die Eltern mitgeteilt werden. Eine Abmeldung währen der Probezeit ist nicht möglich. Ausnahmefälle regelt § 6 (2) der Schulordnung.

 

(2) Jeder Schüler hat das Recht, ein von ihm gewähltes Instrument im Gruppen- oder Einzelunterricht für die Dauer von sechs Monaten auszuprobieren. Der Fachlehrer entscheidet erst nach dieser Zeit über den Verbleib in dieser Fachklasse.

 

§ 8

Teilnahmevoraussetzungen

 

(1) Die Schüler sind zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht verpflichtet. Sie sind verpflichtet, an Veranstaltungen der Kreismusikschule und den hierzu nötigen Vorbereitungen teilzunehmen. Versäumnisse minderjähriger Schüler sind durch den Erziehungsberechtigten der Lehrkraft oder der Verwaltung der Musikschule mitzuteilen.

 

(2) Bei häufigerem unentschuldigtem Fehlen können folgende Maßnahmen getroffen werden:

Mitteilungen des Lehrers an die Eltern, Mahnung durch die Verwaltung der Musikschule, Ausschluss des Schülers von einer weiteren Teilnahme am Unterricht. In diesem Falle gilt § 4 Abs. 4 der Entgeltregelung.

 

(3) Bei langfristigem Ausfall von Unterricht, den der Schüler nicht zu vertreten hat, findet § 4 Abs. 3 der Entgeltregelung Anwendung. Für die Unterrichtsstunden erkrankter Lehrkräfte wird nach Möglichkeit eine Vertretung gestellt. Besteht zu einer Vertretung keine Möglichkeit, fällt der Unterricht aus. Fällt der Unterricht langfristig aus, findet § 4 Abs. 3 der Entgeltregelung Anwendung.

 

(4) Die Aufnahme in die weiterführenden Ausbildungsstufen ist nur möglich, wenn die Vorbildung der entsprechenden Stufen entspricht. Diese wird aufgrund einer Prüfung ermittelt. Über Sonderregelungen entscheidet der Schulleiter.

 

 

§ 9

Fächer

 

(1) Die Kreismusikschule bietet grundsätzlich alle Instrumental- und Vokalfächer an. Den Zielen der Musikschule entsprechend werden insbesondere solche Fächer empfohlen, die sich für das gemeinsame Musizieren eignen.

 

(2) Ensemblearbeit bildet an den Musikschulen mit dem Unterricht im Instrumental- bzw. Vokalfach eine aufeinander abgestimmte Einheit und stellt ein herausragendes Merkmal öffentlicher Musikschularbeit dar. Eine Vielzahl vokaler und instrumentaler Ensembles unterschiedlicher Besetzungen und stilistischer Prägung gehört daher zum verbindlichen Unterrichtsangebot der Musikschule.

 

(3) Die Einteilung zum Ergänzungsfach nimmt unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes und des Interesses des Schülers der Hauptfachlehrer vor.

 

(4) Die Teilnahme an den Ergänzungsfächern der Musikschule steht auch solchen Interessenten offen, die keinen Instrumentalunterricht der Musikschule besuchen.

 

§ 10

Instrumente

 

(1) Grundsätzlich muss der/die Schüler/in bei Beginn des Instrumentalunterrichtes ein Instrument besitzen. Über den Förderkreis der Kreismusikschule können im Rahmen der Bestände Instrumente an die Schüler ausgeliehen werden. Leihbedingungen und -entgelte sind durch den Förderkreis geregelt.

 

§ 11

Aufsicht

 

Eine Aufsicht besteht nur während des Unterrichts.

 

§ 12

Haftung

 

(1) Bei Unfällen und beim Verlust von zum Schulgebrauch bestimmter Sachen leistet die Musikschule den Teilnehmern im Rahmen und im Umfang des zugunsten des Teilnehmers bestehenden Versicherungsschutzes Ersatz.

 

(2) Eine weitergehende Haftung der Musikschule für Personen-, Sach- und Vermögensschäden irgendwelcher Art, die bei der Teilnahme an Veranstaltungen der Musikschule eintreten, besteht nicht.

 

3) Die Besucher der Musikschule (Schüler und Teilnehmer), bei Minderjährigen die Erziehungsberechtigten, sind für die pflegliche Behandlung und pünktliche Rückgabe von Schuleigentum, das zur Benutzung überlassen wurde, verantwortlich. Sie haften für die Beschädigung und Entwendung nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

§ 13

Ausschluss

 

Der/die Schulleiter/in hat das Recht, bei Nichtbeachtung der Schulordnung, bei groben Verstößen gegen diese sowie bei mangelnden Leistungen und wiederholtem unregelmäßigen Unterrichtsbesuch nach § 8 Abs. 2 dieser Schulordnung einen Schüler vom Unterricht der Kreismusikschule auszuschließen.

 

§ 14

Entgelte

 

Die Höhe der Entgelte regelt die Entgeltordnung.

 

§ 15

Inkrafttreten

 

Vorstehende Schulordnung gilt mit Wirkung vom 01.01.2017.

 

Cochem, 05.12.2016

 

Kreisverwaltung Cochem-Zell

in Cochem

 

gez.

 

(Manfred Schnur)

Landrat